

Es ist ein vorrangiges politisches Ziel, dass schwerbehinderte Menschen am Arbeitsleben in Betrieben und Verwaltungen auf dem allgemeinen (ersten) Arbeitsmarkt teilhaben.
Das gilt auch für solche schwerbehinderte Menschen, die im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind, etwa diejenigen, die zur Ausübung einer Beschäftigung aufgrund ihrer Behinderung einer besonderen Hilfskraft bedürfen, deren Beschäftigung infolge der Behinderung für den Arbeitgeber mit außergewöhnlichen Belastungen verbunden ist oder die infolge ihrer Behinderung nur eine wesentlich geminderte Arbeitsleistung erbringen können.
Vom allgemeinen (ersten) Arbeitsmarkt ist der besondere (zweite) Arbeitsmarkt zu unterscheiden. Zu diesem gehören beispielsweise Beschäftigungen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder Beschäftigungen im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM).
Ist eine Beschäftigung behinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt trotz aller personellen, technischen sowie finanziellen Hilfen aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder möglich, kommt eine Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM in Betracht.
Es ist aber ebenfalls Aufgabe der WfbM, den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch übergangsfördernde und arbeitsbegleitende Maßnahmen anzustreben.