Die Agenturen für Arbeit sind zuständig für die Ausführung der unmittelbaren Fachaufgaben im Rahmen der Arbeitsförderung. Sie stehen in Kontakt mit den Ausbildungs- und Arbeitssuchenden sowie den Arbeitgebern.
Aufbau der Arbeitsverwaltung (Bundesagentur für Arbeit, BA):
- Bundesagentur für Arbeit als Zentrale in Nürnberg;
- zehn Regionaldirektionen in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin-Brandenburg, Hessen, Niedersachsen-Bremen, Nordrhein-Westfalen, Nord (Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern), Rheinland-Pfalz-Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt-Thüringen;
- rund 180 Agenturen für Arbeit mit rund 660 Geschäftsstellen;
- besondere Dienststellen für zentrale und überbezirkliche Aufgaben - beispielsweise Bildungszentren oder die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung, ZAV.
Aufgaben der Agenturen für Arbeit
Die Agenturen für Arbeit üben vor allem die Aufgaben der Arbeitsförderung aus. Dazu gehört auch die Förderung durch Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - in Verbindung mit SGB III - Arbeitsförderung.
Im Zusammenhang mit der beruflichen Teilhabe schwerbehinderter Menschen ergeben sich für die Agenturen für Arbeit zusätzliche Aufgaben nach § 104 SGB IX:
- die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Vermittlung von in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt,
- die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen,
- die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,
- die besondere Förderung schwerbehinderter Menschen im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen,
- die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme,
- die Durchführung des Anzeigeverfahrens (siehe auch Ausgleichsabgabe),
- die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht,
- die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachanrechnung,
- die Erfassung der Werkstätten für behinderte Menschen, ihre Anerkennung und die Aufhebung der Anerkennung.
Für die Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen gibt es bei den Agenturen für Arbeit besondere Vermittlungsstellen. Zuständig ist jeweils die Vermittlungsstelle der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betroffene wohnt. Die Arbeitsverwaltung kann Arbeitsuchende, wenn dies unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes für die Arbeitsvermittlung notwendig erscheint, mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen bzw. begutachten lassen.
Externe Links:
Originaltext von talentplus